Grundbildung

unsere Grundlagen

Art. 15 Berufsbildungsgesetz (eidg.)

„Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind.“

Art. 17 Berufsbildungsgesetz (eidg.)

„Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.“

Art. 21 Berufsbildungsgesetz (eidg.)

„Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.“

Art. 80 Bildungsgesetz (kantonal)

„Die Sekundarstufe II besteht aus der Gymnasialbildung, anderen Vollzeitausbildungen, der beruflichen Grundbildung (eingeschlossen der Berüfsmaturität) und den Brückenangeboten nach Abschluss der Schulpflicht.“

Art. 97 Bildungsgesetz (kantonal)

„Die Berufsbildung auf der Sekundarstufe II vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und eine berufsspezifische Ausbildung mit dem Ziel, einen eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss zu erlangen. Sie bereitet auf Ausbildungsgänge der Tertiärstufe vor.“

Art. 100 Bildungsgesetz (kantonal)

„Das Berufs- und Weiterbildungszentrum vermittelt als Berufsfachschule den Unterricht der beruflichen Grundbildung sowie der Weiterbildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen Absprachen.“

Art. 2 Ausführungsbestimmungen Berufsbildung und Weiterbildung (kantonal)

„Der Kanton führt folgende Angebote am Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ):
d. drei- und vierjährige Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis“