
Grundbildung
unsere Grundlagen
Art. 15 Berufsbildungsgesetz (eidg.)
„Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung
und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und fertigkeiten, die zur
Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder
Tätigkeitsfeld erforderlich sind.“
Art. 17 Berufsbildungsgesetz (eidg.)
„Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.“
Art. 21 Berufsbildungsgesetz (eidg.)
„Die Berufsfachschule vermittelt die schulische
Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.“
Art. 80 Bildungsgesetz (kantonal)
„Die Sekundarstufe II besteht aus der Gymnasialbildung,
anderen Vollzeitausbildungen, der beruflichen Grundbildung (eingeschlossen
der Berüfsmaturität) und den Brückenangeboten nach Abschluss
der Schulpflicht.“
Art. 97 Bildungsgesetz (kantonal)
„Die Berufsbildung auf der Sekundarstufe II vermittelt
eine vertiefte Allgemeinbildung und eine berufsspezifische Ausbildung mit
dem Ziel, einen eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss zu erlangen.
Sie bereitet auf Ausbildungsgänge der Tertiärstufe vor.“
Art. 100 Bildungsgesetz (kantonal)
„Das Berufs- und Weiterbildungszentrum vermittelt
als Berufsfachschule den Unterricht der beruflichen Grundbildung sowie der
Weiterbildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen
Absprachen.“
Art. 2 Ausführungsbestimmungen Berufsbildung und Weiterbildung
(kantonal)
„Der Kanton führt folgende Angebote
am Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ):
d. drei- und vierjährige Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis“